Viele Menschen mit Migräne schleppen sich trotz Schmerzen und Übelkeit ins Büro, aus Angst vor einer Kündigung, aber wegen Migräne kann Ihnen nicht so schnell gekündigt werden. Welche Rechte und Pflichten Sie haben, erklärt der folgende Artikel.
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Das Wichtigste vorweg: Ein Arbeitgeber kann nicht immer einfach eine Kündigung aussprechen, denn Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb beschäftigt sind, der mehr als zehn Mitarbeiter hat, sind durch das Kündigungsschutzgesetz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen abgesichert. Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen will, braucht er einen triftigen Grund. Mögliche Gründe sind: 1
In Betrieben, die weniger als 10 Mitarbeiter haben, greifen die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zwar nicht, dennoch sind die Arbeitnehmer durch zivilrechtliche Grundsätze geschützt und ein Arbeitgeber kann nicht willkürlich Kündigungen aussprechen. 2
Nun wenden wir uns direkt einem Thema zu, das für Menschen mit Migräne interessant sein könnte.
Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine besondere Form der personenbedingten Kündigung. Dabei reicht die Krankheit selbst nicht als Kündigungsgrund aus. Migränepatienten sollten also nicht in Panik geraten.
Nur weil Sie Migräne haben, kann Ihnen niemand kündigen.
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind die tatsächliche oder zu erwartende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und die durch Krankheit verursachten Fehlzeiten bzw. Mehrkosten für das Unternehmen ein möglicher Kündigungsgrund. Sie müssen also recht lange oder häufig krankgeschrieben sein, um eine Kündigung zu riskieren. Die kritische Grenze liegt bei über sechs Wochen im Jahr. Dabei ist egal, ob Sie sechs Wochen am Stück krank sind oder immer wieder kurz krankgeschrieben werden. Aber auch wer mehr als sechs Wochen im Jahr krank ist, kann nicht einfach gekündigt werden. Um eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen, muss ein Arbeitgeber einige Hürden überwinden, denn die Voraussetzungen dafür sind sehr streng.
Für eine krankheitsbedingte Kündigung müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine, ist die Kündigung unwirksam. 3
Als Arbeitnehmer können Sie sich gegen sozial ungerechtfertigte Kündigungen wehren. Zum einen können Sie das Ziel verfolgen, die Kündigung aufzuheben, zum anderen, je nach Situation, statt Aufhebung eine Abfindung verlangen. Auch wenn eine Kündigung ein Schock ist: es bleibt keine Zeit, zu zögern – schnelles Handeln ist gefragt.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen. Sie tragen die Beweislast für Ihre Einwände, die Sie dem Arbeitgeber entgegenhalten wollen. Sichern Sie sich deshalb rechtzeitig Beweise wie ärztliche Dokumente, Sachverständigengutachten oder Adressen von Zeugen.
Vor dem Arbeitsgericht brauchen Sie keinen Rechtsanwalt. Sie können sich auch selbst vertreten. Die Kündigungsschutzklage muss immer schriftlich unter Angabe des beklagten Arbeitgebers und einer kurzen Begründung fristgerecht bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Es ist auch möglich, direkt beim Arbeitsgericht eine Klage bei der dortigen Rechtsantragsstelle protokollieren zu lassen. Allerdings erhalten Sie dort keine Rechtsberatung. Welche Chancen und Risiken Sie haben, können ein Anwalt oder Rechtsbeistände der Gewerkschaft abschätzen.
Falls Sie einen Anwalt einschalten, müssen Sie zunächst dessen Kosten zahlen. Das Arbeitsgerichtsverfahren gliedert sich in 2 Stufen: in der ersten Stufe bis zum Abschluss eines Gütetermins – hier werden rund 70% der Verfahren mit einem Vergleich beendet – fallen keine Gerichtskosten an und Sie tragen die Anwaltskosten unabhängig vom Vergleichsausgang in der Regel selbst. Einigt man sich nicht, kommt es gegebenenfalls später zu einem Urteil mit Kostenverteilung der Anwalts- und Gerichtskosten – je nach Grad des Obsiegens oder Unterliegens. Auch die Gerichtskosten und die Kosten für Zeugen, Sachverständige etc. müssen Sie zahlen – allerdings nur, wenn Sie verlieren. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert. Auf der smart-rechner-Website finden Sie dazu weitere Informationen. 4
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind einige Kosten eventuell abgedeckt. Welche Kosten übernommen werden, kommt auf Ihren Versicherungsschutz an.
Prozesskostenbeihilfe
Die Kosten eines Verfahrens sollten Sie nicht abschrecken, Ihre Interessen durchzusetzen, denn Sie können Prozesskostenhilfe beantragen. Diese ist abhängig von Ihrer Einkommens- und Vermögenslage. Prozesskostenhilfe muss am zuständigen Arbeitsgericht beim Einreichen der Klage mit beantragt werden. 4
Kündigungsschutzgesetz. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Online publiziert: www.gesetze-im-internet.de/kschg/ (zuletzt aufgerufen: März 2020).
Kündigungsschutz: Regeln und Sonderregeln für Kleinbetriebe, Deutsche Handwerkszeitung. Online publiziert: www.deutsche-handwerks-zeitung.de/kleinbetriebe-regeln-und-sonderregeln-fuer-den-kuendigungsschutz/150/32549/239224 (zuletzt aufgerufen: März 2020).
Darf mein Chef mir wegen Krankheit kündigen? Deutscher Gewerkschaftsbund. Online publiziert: www.dgb.de/darf-mein-chef/mir-wegen-krankheit-kuendigen (zuletzt aufgerufen: März 2020).
Gerichtskostenrechner 2020. smart-rechner.de. Online publiziert: www.smart-rechner.de/gerichtskosten/rechner.php (zuletzt aufgerufen: März 2020).
Kündigungsschutz. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Online publiziert: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a163-kuendigungsschutz.pdf (zuletzt aufgerufen: März 2020).